AEB
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Leipold Group*
1. Geltung
1.1 Für sämtliche von uns erteilten Aufträge, Bestellungen und abgeschlossenen Verträge - im folgenden „Bestellung“ genannt - über den Einkauf von Waren sowie Werk- oder Dienstleistungen - im folgenden „Lieferung“ genannt - gelten ausschließlich vorliegende Einkaufsbedingungen. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Bedingungen unserer Lieferanten widersprechen wir hiermit ausdrücklich, sie sind für uns nicht verbindlich. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir der Einbeziehung der Bedingungen unseres Lieferanten im Einzelfall nicht widersprechen oder in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.
1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden
1.3 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen tritt diejenige rechtlich zulässige Regelung, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
2. Vertragsabschluß
2.1 Alle Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und uns und sämtliche Bestellungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich niedergelegt sind. Auch jede Änderung, Ergänzung oder Nebenabrede vor, bei oder nach Vertragsschluß bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden. Der Schriftform steht eine Übertragung per Telefax, E-Mail oder Datenfernübertragung gleich.
2.2 Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach deren Zugang schriftlich an, sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von drei (3) Arbeitstagen ab Zugang widerspricht. Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Abweichungen von unseren Bestellungen sind nur dann wirksam, wenn hierauf ausdrücklich und gesondert hingewiesen wird und wir diesen ausdrücklich zustimmen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Die Preise schließen die Lieferung „frei Haus“ sowie sämtliche Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und alle sonstigen Kosten der Anlieferung ein, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist auszuweisen, ansonsten gilt sie als im Preis inbegriffen.
3.2 Hat der Lieferant die Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebnahme übernommen und ist nicht etwas anderes schriftlich vereinbart, so trägt der Lieferant alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reisekosten und Bereitstellung der Werkzeuge.
3.3 Wir können die Rechnungen nur bearbeiten, wenn uns diese mit getrennter Post übersandt werden. Jede Bestellung ist gesondert zu fakturieren. In der Rechnung ist die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer und ggf. der Name des Bestellers, das Bestelldatum, die Lieferantennummer sowie unsere Artikelnummer deutlich hervorgehoben anzugeben.
3.4 Rechnungen sind in EURO auszustellen, Zahlungen werden ausschließlich in EURO geleistet.
3.5 Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl durch Überweisung oder Scheck bzw. Wechsel nach Abnahme der Lieferung und Zugang einer prüffähigen Rechnung sowie Übergabe aller zum Lieferumfang gehörigen Unterlagen. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, zahlen wir entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto, innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug. Weiterhin widersprechen wir jeglichen Forderungen von Verzugszinsen ausdrücklich.
3.6 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns ganz oder teilweise abzutreten oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.
3.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
4. Liefertermine und Lieferbedingungen
4.1 Die in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Termine sind verbindlich und genau einzuhalten. Der Lieferant hat uns von einer sich abzeichnenden Verzögerung oder Überschreitung der vereinbarten Termine und Fristen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
4.2 Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind nur zulässig, wenn wir uns hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Der Zahlungsanspruch wird jedoch frühestens am ursprünglich vereinbarten Liefertermin fällig.
4.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Lieferung neben dem Lieferschein ein Werksprüfzeugnis nach EN 10204 oder ein gleichwertiges international anerkanntes Prüfzeugnis beizufügen, in dem die mit dem Lieferanten vereinbarten Kenndaten aufgeführt sind. Erstlieferung ist ein Erstmusterprüfbericht beizufügen.
4.4 Anlieferungen sind nur zu den vereinbarten Zeiten möglich.
4.5 Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 1%, insgesamt jedoch maximal 10% des Bestellwertes, zu verlangen; dabei hat der Lieferant das Recht, uns nachzuweisen, daß kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Wir sind verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung zu erklären, die zeitlich der verspäteten Lieferung nachfolgt.
4.6 Ereignisse höherer Gewalt, welche die Lieferung durch unseren Lieferanten oder die Abnahme oder Verwendung der Lieferung in unserem Betrieb oder bei unserem Kunden unmöglich machen oder wesentlich erschweren, schieben unsere Abnahmeverpflichtung entsprechend unseres tatsächlichen Bedarfs angemessen auf. In Fällen höherer Gewalt bei uns oder bei unserem Lieferanten sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
5. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Eigentumserwerb#
5.1 Erfüllungsort ist derjenige Ort gemäß Bestellung, an den die Ware zu liefern oder an dem die Werk- oder Dienstleistung zu erbringen ist. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist unser Geschäftssitz.
5.2 Die Lieferung ist auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten ordnungsgemäß transportverpackt frei Lieferort an der von uns angegebenen Anschrift anzuliefern bzw. dort zu erbringen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht, auch wenn wir uns zur Übernahme der Frachtkosten bereit erklärt haben, erst mit der Entgegennahme durch uns oder unseren beauftragten Spediteur am vereinbarten Erfüllungsort oder nach Endabnahme der Lieferung, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt, auf uns über.
5.3 Mit Gefahrübergang am Erfüllungsort oder mit Übergabe an einen von uns besonders beauftragten Spediteur erwerben wir Eigentum an der Ware ohne Vorbehalt irgendwelcher Rechte für den Lieferanten.
6. Haftung für Mängel und sonstige Haftung
6.1 Die gelieferte Ware überprüfen wir anhand der Begleitpapiere nur auf Identität und Menge sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden. Mängel der Lieferung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten unseres ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 5 Arbeitstagen nach Feststellung anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge (§ 377 HGB).
6.2 Sofern in dieser Ziffer nicht etwas anderes geregelt ist, haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für Mängel der Lieferung und deren daraus resultierende Folgekosten, ohne daß diese Haftung dem Grunde oder der Höhe nach beschränkt oder ausgeschlossen ist, und stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei
6.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB verweigern.
6.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, ohne daß es der Setzung einer vorherigen Nachfrist bedarf.
6.5 Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist oder die gesetzlichen Bestimmungen längere Fristen vorsehen, 24 Monaten nach Verkauf des Endproduktes an den Verbraucher, längstens jedoch 30 Monaten nach Lieferung an uns. Bei Werkleistungen beträgt die Verjährungsfrist 30 Monate ab schriftlicher Endabnahme.
Ist die Lieferung entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, tritt die Verjährung erst nach 5 Jahren ein. Unsere Rechte aus §§ 478, 479 BGB bleiben von dieser Regelung unberührt.
6.6 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren.
6.7 Wird infolge mangelhafter Lieferung eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle notwendig, so trägt der Lieferant hierfür die Kosten.
7. Produkthaftung
7.1 Der Lieferant stellt uns von jeglichen Ansprüchen Dritter aus und in Zusammenhang mit Personen- und Sachschäden frei, wenn und soweit die Ursache hierfür im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten liegt. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, uns sämtliche Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die uns aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion oder anderen Maßnahme entstehen.
7.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine erweiterte Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von jeweils mindestens EUR 5.000.000,00 (fünf Millionen Euro) pro Personenschaden/Sachschaden ‑ pauschal ‑ zu unterhalten; unsere Ansprüche sind jedoch nicht auf die Deckungssumme beschränkt.
8. Beachtung von Schutzrechten und Vorschriften
8.1 Der Lieferant versichert, daß seine Lieferung und deren Benutzung weder gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt noch gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften, gleich welcher Art, verstößt. Der Lieferant versichert weiterhin, daß die von ihm gelieferten Waren kein FCKW, PCB oder Asbest enthalten. Der Lieferant verpflichtet sich, auf unseren Wunsch alle relevanten IMDS-System-Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte aus Anlaß oder im Zusammenhang mit der Lieferung oder deren Benutzung gegen uns richten, soweit der Lieferant die Verletzung zu vertreten hat. Ziffer 6.6 Satz 2 findet Anwendung.
8.3 Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten erstreckt sich auch auf sämtliche Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
9. Eigentumsvorbehalt, Werkzeuge
9.1 An von uns beigestellten Waren (z.B. Teile, Komponenten, Halbfertigprodukte) behalten wir uns das Eigentum vor.
9.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so daß wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrechte bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren.
9.3 Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Werkzeuge und vom Lieferanten in unserem Auftrag selbst hergestellte oder bei Dritten bestellte Werkzeuge, zu denen wir einen Kostenbeitrag geleistet haben, bleiben unser Eigentum bzw. gehen mit Herstellung bzw. mit Erwerb durch den Lieferanten in unser Eigentum über und sind als unser Eigentum deutlich zu kennzeichnen.
9.4 Der Lieferant ist verpflichtet, Werkzeuge für uns kostenlos zu verwahren, ausreichend zu versichern und uns den Versicherungsschutz auf Verlangen nachzuweisen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge exklusiv zur Herstellung von für uns bestimmten Teilen zu verwenden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine derartige Einwilligung hinsichtlich der Fertigung von Teilen aufgrund von Bestellungen anderer zur Leipold Group gehörender Gesellschaften wird hiermit erteilt.
9.5 Der Lieferant hat beigestellte Werkzeuge auf seine Kosten instand zu halten und zu warten. Bei Vertragsende hat der Lieferant die Werkzeuge auf unser Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben, ohne daß ihm ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Bei Herausgabe der Werkzeuge müssen diese in einem der bisherigen Nutzung entsprechendem einwandfreien technischen und optischen Zustand sein. Kosten der Instandsetzung gehen zu Lasten des Lieferanten. In keinem Fall darf der Lieferant die Werkzeuge ohne unsere schriftliche Einwilligung verschrotten.
10. Qualitätssicherung
10.1 Der Lieferant verpflichtet sich, ein Qualitätsmanagementsystem DIN EN ISO 9000 ff., welches eine einwandfreie Qualität der Lieferungen an uns sicherstellen muß, während der gesamten Geschäftsbeziehung aufrecht zu erhalten, in regelmäßigen Abständen durch interne Audits zu überwachen und bei festgestellten Abweichungen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Wir haben das Recht, die Qualitätssicherung des Lieferanten jederzeit nach vorheriger Ankündigung zu überprüfen. Der Lieferant wird uns auf Wunsch Einblick in Zertifizierungs- und Auditberichte sowie in durchgeführte Prüfverfahren einschließlich sämtlicher die Lieferung betreffenden Prüfaufzeichnungen und Unterlagen gewähren.
10.2 Bestandteil aller Bestellungen und Vereinbarungen zwischen Lieferanten und uns sind unsere „Qualitätsstandards“ in ihrer jeweils gültigen Fassung, die wir unseren Lieferanten auf Anfrage übersenden.
11. Geheimhaltung, Unterlagen
11.1 Alle durch uns zugänglich gemachten oder vom Lieferanten über uns in Erfahrung gebrachten Informationen, Rezepturen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, technischen Aufzeichnungen, Verfahrensmethoden, Software und sonstiges technisches und kaufmännisches Know-how sowie in Zusammenhang damit erzielte Arbeitsergebnisse (nachfolgend „vertrauliche Informationen“) sind vom Lieferanten Dritten gegenüber geheimzuhalten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten ausschließlich für die Ausführung von Lieferungen an uns verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung Kenntnis der vertraulichen Informationen haben müssen und entsprechend dieser Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Dies gilt auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus, solange und soweit der Lieferant nicht den Nachweis erbringen kann, daß ihm die vertraulichen Informationen zum Zeitpunkt ihrer Erlangung bereits bekannt oder diese offenkundig waren oder später ohne sein Verschulden offenkundig geworden sind.
11.2 Alle Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Prüfvorschriften), Muster und Modelle usw., die wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung dem Lieferanten zugänglich machen, verbleiben in unserem Eigentum und sind auf unser Verlangen jederzeit, spätestens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung (einschließlich etwa vorhandener Kopien, Abschriften, Auszüge und Nachbildungen) nach unserer Wahl an uns herauszugeben oder auf Kosten des Lieferanten vernichtet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten insoweit nicht zu.
11.3 Die Offenbarung vertraulicher Informationen und die etwaige Übermittlung von Unterlagen, Mustern oder Modellen begründet für den Lieferanten keinerlei Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Know-how oder Urheberrechten und stellt keine Vorveröffentlichung und kein Vorbenutzungsrecht im Sinne des Patent- und des Gebrauchsmustergesetzes dar.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß seines Internationalen Privatrechts, soweit es auf die Geltung einer anderen Rechtsordnung verweist. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (C.I.S.G.) und sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen ist ausgeschlossen.
12.2 Gerichtsstand für alle Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Lieferanten, insbesondere aus Verträgen oder über deren Gültigkeit, ist nach unserer Wahl der Erfüllungsort (Ziffer 5.1) oder Wolfach. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Lieferanten auch an jedem anderen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen.
12.3 Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so sind wir nach unserer Wahl außerdem berechtigt, alle Ansprüche, Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten aus Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsgerichtsordnung der Züricher Handelskammer durch einen oder drei gemäß dieser Ordnung ernannte(n) Schiedsrichter entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich/Schweiz. Das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache abgehalten. Der Schiedsspruch ist für die beteiligten Parteien endgültig und bindend.
* Mitglieder der Leipold Group:
Carl Leipold GmbH
Carl Leipold GmbH / Werk Dransfeld
Leipold Inc.
Leipold (UK) Ltd.
Stand: Oktober 2012