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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Carl Leipold GmbH

Stand: 03/2024

1. Geltung

Für alle unsere Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen (im Folgenden „Lieferung“) gelten ausnahmslos die folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen („AGB“) sowie die Technischen Lieferbedingungen für Drehteile des Verbands der Deutschen Drehteile-Industrie, soweit diese in einzelnen Punkten nicht durch gesonderte schriftliche Vereinbarungen geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AGB sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit dem Kunden, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen haben.

 

2. Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten; sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.

2.2. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei (3) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

 

3. Lieferung und Lieferzeit

3.1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Lieferzeitangaben sind – auch wenn mit dem Kunden ein Liefertermin vereinbart ist – nur insoweit annähernd, als eine Abweichung von bis zu zwei (2) Wochen möglich ist, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein Fixgeschäft schriftlich vereinbart.

3.2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

3.3. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Lieferung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

3.4. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

 

4. Versand, Gefahrübergang, Verpackung

4.1. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werkes die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.

4.2. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf ihn über.

4.3. Die für den Transport/Versand übliche Verpackung berechnen wir zu Selbstkosten, soweit mit dem Kunden nicht etwas anderes vereinbart ist.

4.4. Auf Wunsch des Kunden nehmen wir entsprechend den Maßgaben des § 15 VerpackG unentgeltlich gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe zurück, wie die von uns in Verkehr gebrachten Verpackungen.

 

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung und den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Liefertages aktuellen Preise, und zwar ab Werk, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, exklusive Verpackungs-, Versand-, Fracht-, Porto- und Verzollungskosten, die gesondert in Rechnung gestellt werden.

5.2. Wir behalten uns vor, die Kosten für Muster und Versuchsteile und die zu ihrer Fertigung notwendigen Werkzeuge zu berechnen. Die Herstellungskosten der für die Serienfertigung erforderlichen Werkzeuge stellen wir in Rechnung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Alle Werkzeuge bleiben in jedem Fall unser Eigentum, auch wenn deren Herstellungskosten vom Kunden ganz oder teilweise übernommen werden.

5.3. Wenn nicht innerhalb von vier (4) Monaten nach Vertragsabschluss geliefert werden soll, sind wir berechtigt, im Falle einer von uns nicht zu vertretenden Erhöhung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Lieferung, die angegebenen Preise nach billigem Ermessen entsprechend anzupassen. Eine Preiserhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Rohstoff-, Material-, Energie-, Lohn- oder Transportkosten, Steuern oder Abgaben erhöhen oder sonstige Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen oder der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen vornimmt. Erhöht sich der Preis für die bestellte Ware in diesem Fall um 15 % oder mehr gegenüber dem vereinbarten Preis, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

5.4. Sollte schriftlich keine abweichende Zahlungs­vereinbarung getroffen sein, so sind unsere Rechnungen sofort fällig und ohne Abzug zu bezahlen. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs­schadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

5.5. Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

5.6. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden gemäß dieser AGB unberührt.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und der laufenden Geschäfts­beziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

6.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder wenn Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

6.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Forderung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde unsere fällige Forderung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

6.4. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß lit. (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß lit. (a) zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziff. 6.2. genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziff. 6.3. geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

7. Gewährleistung

7.1. Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden uns gegenüber die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu.

7.2. Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist.

7.3. Innerhalb einer Toleranz von 10 % der Gesamt­auftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig, ohne dass dies ein Mangel ist. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

7.4. Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge während des Gewährleistungszeitraums ist uns vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) seitens des Kunden zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung zu geben; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht uns das Wahlrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so ist der Kunde zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.5. Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber uns nach §§ 478, 479 BGB unberührt.

7.6. Schadensersatzansprüche zu den in Ziff. 8 geregelten Bedingungen wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadens­ersatzansprüchen zu den in Ziff. 8 geregelten Bedingungen bleibt davon unberührt.

7.7. Ansprüche gegen uns wegen Mängeln stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.

 

8. Haftung

8.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.3. Die sich aus Ziff. 8.2. ergebenden Haftungs­beschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

9. Verjährung

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, wie z.B. §§ 478, 479 BGB (Lieferantenregress), sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für diese AGB sowie die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Wolfach. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

 

Carl Leipold GmbH