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1. Geltung

Für unsere Bestellungen gelten ausnahmslos die folgenden Einkaufsbedingungen, soweit diese in einzelnen Punkten nicht durch gesonderte schriftliche Vereinbarungen geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Diese Einkaufsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen haben; die Annahme der Lieferung bedeutet kein Akzeptieren solcher Bestimmungen.

 

2. Bestellungen

Schriftliche Bestellungen sind für beide Vertragsteile verbindlich. Jede Bestellung ist umgehend schriftlich oder per E-Mail zu bestätigen, ebenso eventuelle schriftliche Nachträge. Wird eine Bestellung nicht binnen einer Woche nach Zugang vom Lieferanten schriftlich angenommen, sind wir zum Widerruf der Bestellung berechtigt, ohne dass dieser Widerruf Kostenfolgen für uns nach sich zieht. Abweichungen von unserer Bestellung, insbesondere durch Übersendung anderslautender Verkaufsbedingungen, müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich hervorgehoben werden und bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Anerkennung.

 

3. Preise 

Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Unsere Bestellpreise sind Höchstpreise für die Lieferung der ordnungsgemäß verpackten Ware und inkludieren alle Kosten für Verpackung, Qualitätssicherung, Funktions- und Qualitätsprüfungen, erforderliche Dokumentationen, notwendige Genehmigungen und Versicherungen etc.

 

4. Lieferung

4.1. Der von uns vorgeschriebene Liefertermin ist als verbindlicher Termin zu verstehen und zwingend einzuhalten. Lieferausfälle oder Verzögerungen und deren Ursache sind uns umgehend mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung bestimmen sich unsere Rechte, insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz, nach den gesetzlichen Vorschriften.

4.2. Ist der Lieferant in Verzug, können wir, neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen, pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, sowie uns der Nachweis eines höheren Schadens einschließlich mittelbarer Vermögensschäden und entgangenem Gewinn vorbehalten bleibt.

4.3. Müssen Lieferungen aufgrund von Umständen, welche in der Sphäre des Lieferanten liegen, beschleunigt zugestellt werden, so gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu seinen Lasten. Die Annahme einer verspäteten Lieferung enthält keinen gleichzeitigen Verzicht auf die uns daraus entstehenden Ersatzansprüche. Nicht vereinbarte Teil- oder Mehrlieferungen, vorzeitige Lieferungen sowie Lieferungen gegen Nachnahme können wir zurückweisen.

4.4. Lieferscheine sind bei Warenübergabe (Warenüber­nahme) in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Sofern nicht anders vereinbart ist der Lieferung neben dem Lieferschein ein Werksprüfzeugnis nach EN 10204 oder ein gleichwertiges international anerkanntes Prüfzeugnis beizufügen, in dem die mit dem Lieferanten vereinbarten Kenndaten aufgeführt sind. Erstlieferung ist ein Erstmusterprüfbericht beizufügen.

 

5. Ursprungsnachweise sowie sonstige Nachweise und Sorgfaltspflichten

5.1. Nach den gesetzlichen Vorschriften erforderliche oder von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Der Lieferant wird uns unverzüglich und unaufgefordert schriftlich unterrichten, wenn die Angaben in den Ursprungsnachweisen für die gelieferten Waren nicht mehr zutreffen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemein­schaftlichen Lieferungen.

5.2. Der Lieferant wird uns die gültige Zolltarifnummer mitteilen und uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem Recht oder sonstigen, anwendbaren Bestimmungen oder Übereinkünften (z.B. EU-Sanktionen) unterliegt.

5.3. Der Lieferant hat die in Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen an menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten von Unternehmen jederzeit zu erfüllen und uns auf Anfrage in angemessener Zeit alle nötigen Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen zu ermöglichen. Maßnahmen, die wir zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten von Unternehmen ergreifen, hat der Lieferant – soweit ihm nicht unzumutbar - zu dulden und uns dabei zu unterstützen.

5.4. Der Lieferant hält bei seinen Lieferungen die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union (EU) und der Bundesrepublik Deutschland ein. Dies gilt z.B., soweit einschlägig, für die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) und die Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV). Der Lieferant wird uns über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere durch die REACH-Verordnung, verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Liefer­fähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Lieferant erkennt, dass es zu solchen Veränderungen kommen wird.

 

6. Verpackung & Versand

6.1. Die Ware ist handelsüblich, zweckmäßig und einwandfrei zu verpacken. Die Verpackungskosten sowie Rücknahmeverpflichtungen gemäß § 15 VerpackG gehen zu Lasten des Lieferanten. Der Versand ist uns noch am Tag des Versandes mit allen relevanten sowie mit von uns nachgefragten Angaben anzuzeigen.

6.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Erfüllungsort für die Lieferung sowie die Zahlung ist, wenn nicht anders vereinbart, unsere aktuelle Unternehmens­adresse.

 

7. Zahlung

Sofern in der Bestellung nichts Abweichendes angegeben wurde, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach ordnungsgemäßem Eingang der Ware und der Faktura mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Anderslautende, in der Rechnung angegebene Zahlungsbedingungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. In der Rechnung ist die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer und ggf. der Name des Bestellers, das Bestelldatum, die Lieferantennummer sowie unsere Artikelnummer deutlich hervorgehoben anzugeben.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Dem Lieferanten steht das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung zu (einfacher Eigentumsvorbehalt). Sonstige Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere ein verlängerter und/oder erweiterter Eigentumsvorbehalt, gelten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung.

 

9. Beigestellte Werkzeuge

9.1. Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Werkzeuge und vom Lieferanten in unserem Auftrag selbst hergestellte oder bei Dritten bestellte Werkzeuge, zu denen wir einen Kostenbeitrag geleistet haben, bleiben unser Eigentum bzw. gehen mit Herstellung bzw. mit Erwerb durch den Lieferanten in unser Eigentum über und sind als unser Eigentum deutlich zu kennzeichnen. Der Lieferant ist verpflichtet, Werkzeuge für uns kostenlos zu verwahren, ausreichend zu versichern und uns den Versicherungsschutz auf Verlangen nachzuweisen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge exklusiv zur Herstellung von für uns bestimmten Teilen zu verwenden, soweit nichts anderes vereinbart ist.

9.2. Der Lieferant hat beigestellte Werkzeuge auf seine Kosten instand zu halten und zu warten. Bei Vertragsende hat der Lieferant die Werkzeuge auf unser Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben, ohne dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Bei Herausgabe der Werkzeuge müssen diese in einem der bisherigen Nutzung entsprechendem einwandfreien technischen und optischen Zustand sein. Kosten der Instandsetzung gehen zu Lasten des Lieferanten. In keinem Fall darf der Lieferant die Werkzeuge ohne unsere schriftliche Einwilligung verschrotten.

 

10. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, welche die Lieferung durch unseren Lieferanten oder die Abnahme oder Verwendung der Lieferung in unserem Betrieb oder bei unserem Kunden unmöglich machen oder wesentlich erschweren, schieben unsere Abnahmeverpflichtung entsprechend unseres tatsächlichen Bedarfs angemessen auf. In Fällen höherer Gewalt bei uns oder bei unserem Lieferanten sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

 

11. Warenübernahme

Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transport­beschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichproben­verfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Lieferung abgesendet wird.

 

12. Gewährleistung und Haftung

Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Der Lieferant ist zum Ersatz des uns infolge einer fehlerhaften Lieferung oder wegen Verletzung nationaler und internationaler Sicherheits-, Umweltschutz-, Gesundheits- und sonstiger Vorschriften entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit wir aufgrund verschuldensunabhängiger Haftungsbestimmungen, insbesondere produkthaf­tungs­­­gesetzlicher Bestimmungen, im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Lieferung bzw. mangelhaften Sicherheitsinstruktionen des Lieferanten von Dritten in Anspruch genommen werden, hat uns der Lieferant von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Dies gilt auch, wenn der Liefergegenstand nur ein Teil der von uns an Dritte erbrachten Leistung ist. Ist für den Lieferanten erkennbar, dass der Liefergegenstand für den von uns vorgesehenen Einsatzzweck nicht geeignet ist, hat er uns darüber auch dann unverzüglich aufzuklären, wenn dieser Einsatzzweck nicht vertraglich festgehalten wurde. Unterlässt der Lieferant diese Aufklärung, hat er uns den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

13. Schutzrechte und sonstige Vorschriften

Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm gelieferte Ware keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Ware herstellt oder herstellen lässt, verletzt. Er ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

 

14. Auftragsweitergabe,Forderungsabtretung

Forderungen des Lieferanten können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung rechtswirksam abgetreten werden. Auch eine Weitergabe der Bestellungsausführung ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Zuwiderhand­lungen berechtigen uns zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag sowie zu Schadenersatzansprüchen.

 

15. Vertraulichkeit

Der Lieferant wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn wir sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse haben. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Lieferanten bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden, oder die von dem Lieferanten ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse unseres Unternehmens entwickelt werden. Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsge­heimnissen (GeschGehG) bleiben unberührt.

 

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für diese Einkaufsbedingungen sowie die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Wolfach. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben.

 

Carl Leipold GmbH

Stand: April 2024